§ 16 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt IV – Schlussvorschriften
§ 16 SenatsG – Beihilfen, Mutterschutz, Reise- und Umzugskosten
Die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Mutterschutz, sowie Reise- und Umzugskosten finden auf die Mitglieder des Senats entsprechend Anwendung.