§ 15c SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen
Abschnitt IIIa – Weitere Mitglieder des Senats
§ 15c SenatsG
Der Senat kann einen Staatsrat, der als weiteres Mitglied des Senats gewählt worden ist, von dem Geschäftsbereich der Wahrnehmung der Vertretung im Amt für einen Senator entbinden, wenn der Senat ihn im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu dem Senator, dem er zugeordnet ist, als Staatsrat in den einstweiligen Ruhestand versetzt.