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§ 15c SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt IIIa – Weitere Mitglieder des Senats

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15c SenatsG

Der Senat kann einen Staatsrat, der als weiteres Mitglied des Senats gewählt worden ist, von dem Geschäftsbereich der Wahrnehmung der Vertretung im Amt für einen Senator entbinden, wenn der Senat ihn im Hinblick auf die Notwendigkeit eines besonderen Vertrauensverhältnisses zu dem Senator, dem er zugeordnet ist, als Staatsrat in den einstweiligen Ruhestand versetzt.