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§ 15b SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt IIIa – Weitere Mitglieder des Senats

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15b SenatsG

Ein Staatsrat, der als weiteres Mitglied des Senats gewählt wird, nimmt den Geschäftsbereich des Senators, dem er zugeordnet ist, als Vertreter im Amt wahr. Er unterstützt den Senator, dem er zugeordnet ist, bei der Erfüllung seiner Amtsgeschäfte und leitet als Vertreter im Amt nach den Weisungen des Senators seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung in allen Angelegenheiten, die nach der Landesverfassung nicht ausschließlich den Senatoren vorbehalten sind.