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§ 15a SenatsG
Senatsgesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt IIIa – Weitere Mitglieder des Senats

Titel: Senatsgesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SenatsG,HB
Gliederungs-Nr.: 1101-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 15a SenatsG

Wird ein Staatsrat zum weiteren Mitglied des Senats gewählt, erhält er Amtsbezüge nach Besoldungsgruppe 7 oder 8 der Bremischen Besoldungsordnung B. Der Anspruch entsteht mit dem Tag der Wahl in den Senat. Der Anspruch endet mit Ablauf des Tages, an dem das weitere Mitglied des Senats aus dem Senat ausscheidet. Besteht der Anspruch auf Amtsbezüge nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Amtsbezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Die Abschnitte I und IV sowie § 4 Abs. 3 bis 7 gelten entsprechend, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung. Für die Ausstattung sowie für die Ansprüche auf Versorgung gelten die für beamtete Staatsräte anzuwendenden Vorschriften entsprechend.