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§ 44 SektVO
Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vergabeverfahren → Unterabschnitt 4 – Veröffentlichung, Transparenz

Titel: Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SektVO
Gliederungs-Nr.: 703-5-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 44 SektVO – Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

(1) Der Auftraggeber prüft im Einzelfall, ob zu übermittelnde Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen. Soweit es erforderlich ist, kann der Auftraggeber verlangen, dass Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote zu versehen sind mit

  1. 1.

    einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,

  2. 2.

    einer qualifizierten elektronischen Signatur,

  3. 3.

    einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder

  4. 4.

    einem qualifizierten elektronischen Siegel.

(2) Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel einzureichen sind, wenn sie besonders schutzwürdige Daten enthalten, die bei Verwendung allgemein verfügbarer oder alternativer elektronischer Mittel nicht angemessen geschützt werden können, oder wenn die Sicherheit der elektronischen Mittel nicht gewährleistet werden kann. Der Auftraggeber dokumentiert die Gründe, warum er die Einreichung der Angebote mithilfe anderer als elektronischer Mittel für erforderlich hält.