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§ 4 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 4 SeilbG NRW – Genehmigung

(1) Der Bau und Betrieb einer Seilbahn bedarf der Genehmigung der nach § 18 Abs. 1 zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesentliche Änderungen der Seilbahn.

(2) Die nach § 18 Satz 1 zuständige Behörde prüft

  1. 1.

    die Übereinstimmung der Seilbahn mit

    1. a)

      den auf sie anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/424,

    2. b)

      den in einem nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 21) oder Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 erstellten Sicherheitsbericht enthaltenen Empfehlungen und

    3. c)

      den sonstigen technischen Anforderungen an einen Anlagenbetrieb, der die Gesundheit und Sicherheit von Personen und Eigentum nicht gefährdet,

  2. 2.

    ob Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Person oder der Personen, die das Seilbahnunternehmen leiten oder ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, bei juristischen Personen der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, ergibt und

  3. 3.

    ob das Vorhaben öffentlichen Interessen widerspricht.

(3) Der Antrag muss über das Vorhaben und seine Durchführung in technischer und, soweit erforderlich, auch in wirtschaftlicher Hinsicht Aufschluss geben. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat eine Sicherheitsanalyse der geplanten Seilbahn gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 durchzuführen und seinem Antrag

  1. 1.

    einen Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 sowie

  2. 2.

    ein Gutachten einer vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannten Stelle zum Nachweis der Betriebssicherheit beizufügen. Das Gutachten hat auch die Sicherheitsanalyse und die in dem Sicherheitsbericht benannten Maßnahmen zur Behebung etwaiger Risiken zu bewerten. Gegenstand der gutachterlichen Stellungnahme ist zudem die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 zum Konformitätsbewertungsverfahren und zu CE-Kennzeichnung.

Die für die Seilbahn verantwortliche Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2016/424 ist die im Antrag bestimmte Person.

(4) Liegen die in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vor, wird die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung ist dem Seilbahnunternehmer schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(5) Die Genehmigungsurkunde enthält

  1. 1.

    die Bezeichnung und den Sitz des Seilbahnunternehmens,

  2. 2.

    die Bezeichnung der örtlichen Lage der Seilbahn,

  3. 3.

    eine allgemeine Beschreibung der Seilbahn,

  4. 4.

    eine Aussage zur Dauer der Genehmigung,

  5. 5.

    den Vorbehalt der Zustimmung zur Betriebseröffnung.

(6) Die Genehmigung kann mit Nebenstimmungen versehen werden.