§ 20 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Vierter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
§ 20 SeilbG NRW – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 4 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 eine Seilbahn betreibt oder
- 2.
entgegen § 13 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 16 Absatz 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.