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§ 20 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Abschnitt  – Bußgeldvorschriften

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 20 SeilbG NRW – Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 4 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 eine Seilbahn betreibt oder

  2. 2.

    entgegen § 13 Absatz 1 der Aufsichtsbehörde, der anerkannten sachverständigen Stelle oder der nach § 16 Absatz 2 Satz 2 beauftragten Stelle nicht alle Vorkommnisse mitteilt, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sein können oder die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen.