§ 2 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Erster Abschnitt – Allgemeine Regelungen
§ 2 SeilbG NRW – Begriffsbestimmungen
Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind an ihrem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und Teilsystemen bestehende Gesamtsysteme, die zum Zweck der Beförderung von Personen oder Gütern entworfen, gebaut, zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden und bei denen die Beförderung durch entlang der Trasse verlaufende Seile erfolgt. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/424.