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§ 13 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 13 SeilbG NRW – Mitteilungspflicht, Prüfung

(1) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle alle Vorkommnisse mitzuteilen, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind. Das gleiche gilt für sonstige Vorkommnisse oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Einstellung des Betriebs herbeizuführen, sowie die Einstellung des Betriebs selbst. Der Seilbahnunternehmer hat Änderungen betreffend seiner Vertretung und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, Änderungen der Gesellschafterzusammensetzung und des Gesellschaftsvertrags mitzuteilen. Die Mitteilungen haben unverzüglich zu erfolgen.

(2) Der Seilbahnunternehmer hat der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen oder auf deren besondere Anforderung Betriebsberichte zu übersenden.

(3) Der Seilbahnunternehmer hat in regelmäßigen Abständen oder auf besondere Anforderung der Aufsichtsbehörde die Betriebssicherheit der Seilbahn durch eine vom für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium anerkannte sachverständige Stelle prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht unverzüglich vorzulegen.