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§ 11 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Abschnitt – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 11 SeilbG NRW – Betriebsleitung

(1) Der Seilbahnunternehmer hat einen Betriebsleiter und mindestens eine Person als Stellvertretung zu bestellen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen. Der Betriebsleiter und in seiner Abwesenheit seine Stellvertretung sind für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die Betriebssicherheit sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich.

(2) Die Bestellung zum Betriebsleiter oder zu seiner Stellvertretung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Bestellung eines Betriebsleiters entbindet den Seilbahnunternehmer nicht von der Verpflichtung nach § 10.

(4) Für Seilbahnen des nicht öffentlichen Personenverkehrs und für Schleppaufzüge, bei denen einfache Verhältnisse vorliegen, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen.