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§ 6 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SeilbG LSA – Anzeige nicht wesentlicher technischer Änderungen

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat nach § 5 Abs. 2 nicht genehmigungspflichtige technische Änderungen der Anlage oder der Bestandteile der Seilbahn vor ihrer Ausführung der Seilbahnaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die Ausführung der nicht wesentlichen technischen Anlage nach Absatz 1 untersagen, wenn von ihr eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(3) Mit der Ausführung der Änderung darf sechs Wochen nach Eingang der Anzeige begonnen werden. Teilt die Seilbahnaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass Gründe für eine Untersagung nach Absatz 2 nicht vorliegen, so darf mit der Ausführung der Änderung begonnen werden.

(4) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann sich die Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 7 vorbehalten, wenn sie dies aus Gründen der Betriebssicherheit für erforderlich hält.

(5) Zur Prüfung der technischen Unterlagen bei Seilbahnen kann die Seilbahnaufsichtsbehörde verlangen, dass der Unternehmer einer Seilbahn Nachweise vorlegt, die den weiteren sicheren Betrieb nach Ausführung der nicht wesentlichen technischen Änderung belegen.