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§ 3 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SeilbG LSA – Unternehmergenehmigung

(1) Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, bedarf der Genehmigung der Seilbahnaufsichtsbehörde (Unternehmergenehmigung).

(2) Die Unternehmergenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller und die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen zuverlässig sind,

  2. 2.

    der Antragsteller finanziell leistungsfähig ist,

  3. 3.

    der Antragsteller oder die für die Führung bestellten Personen die erforderliche Fachkunde haben und damit die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten.

(3) Die Unternehmergenehmigung ist dem Unternehmer einer Seilbahn schriftlich zu erteilen.