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§ 25 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 25 SeilbG LSA – Einschränkungen von Grundrechten

Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird durch § 19 Abs. 6 eingeschränkt.