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§ 19 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SeilbG LSA – Aufgaben und Befugnisse, Marktschutzmaßnahmen

(1) Die unteren Seilbahnaufsichtsbehörden werden im übertragenen Wirkungskreis tätig.

(2) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat die Aufgabe zur Durchführung der Marktschutzmaßnahmen auf der Grundlage des Artikels 14 der Richtlinie 2000/9/EG und darüber zu wachen, dass die für den Bau und den Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen (Nebenbestimmungen und sonstigen Anordnungen) eingehalten werden.

(3) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann die im Interesse der Betriebssicherheit, des Schutzes der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, des Schutzes des Landschaftsbilds oder sonst zur Durchführung der Aufsicht erforderlichen Anordnungen treffen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie oder eine von ihr beauftragte Stelle vom Unternehmer einer Seilbahn Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie die Anlage besichtigen und prüfen.

(4) Die Seilbahnaufsichtsbehörde kann in regelmäßigen Zeitabständen die Betriebssicherheit der Anlage prüfen. Zu diesem Zweck kann sie sich fachkundiger Dritter bedienen. Soweit die Prüfung Mängel aufzeigt, kann die Seilbahnaufsichtsbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Unternehmer einer Seilbahn hat die fristgerechte Erfüllung der Anordnungen und die Beseitigung dieser Mängel gegenüber der Seilbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen.

(5) Die Seilbahnaufsichtsbehörde hat die oberste Seilbahnaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sie der Auffassung ist, dass

  1. 1.

    die Betriebssicherheit durch die europäischen Spezifikationen nicht in vollem Umfang gewährleistet ist,

  2. 2.

    ein Sicherheitsbauteil, ein Teilsystem oder die Anlage die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährden kann,

  3. 3.

    die Genehmigung der technischen Planung mit Nebenbestimmungen zu versehen ist, weil ein Sicherheitsbauteil oder ein Teilsystem innovative Planungs- oder Baumerkmale im Sinne von Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2000/9/EG aufweist.

(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen dürfen in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen auch gegen den Willen der Betroffenen betreten. Das Gleiche gilt für andere mit der Besichtigung und Prüfung von der unteren Seilbahnaufsichtsbehörde Beauftragte.

(7) Die obere Seilbahnaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Seilbahnaufsichtsbehörden aus.

(8) Die oberste Seilbahnaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die obere und die unteren Seilbahnaufsichtsbehörden aus; sie kann einzelne Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen, auf andere Behörden des Landes übertragen. Ihr obliegt die Meldung der benannten Stellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/9/EG, die ihren Sitz im Land Sachsen-Anhalt haben.

(9) Die Fachaufsichtsbehörden können anstelle einer nachgeordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.