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§ 17 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Zuständigkeiten, Aufsicht, Rechtsverordnungen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SeilbG LSA – Sachliche Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Instandhaltung oder den Abbruch von Seilbahnen ist die untere Seilbahnaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die Kosten der Aufgabenwahrnehmung als untere Seilbahnaufsichts-, Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde, soweit diese nicht durch Einnahmen aus Gebühren gedeckt werden.