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§ 13 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Bau und Betrieb von Seilbahnen

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SeilbG LSA – Mitteilungspflichten

(1) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der Seilbahnaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.

    alle Vorkommnisse, die für die Betriebssicherheit von Bedeutung sind,

  2. 2.

    alle Veränderungen in den Personen des Betriebsleiters und Stellvertreters gemäß § 11 Abs. 1,

  3. 3.

    alle Veränderungen in den Personen, die für die Führung der Geschäfte bestellt sind und, soweit es sich um eine Gesellschaft handelt, auch alle Veränderungen in der Person eines persönlich haftenden Gesellschafters sowie Änderungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung und

  4. 4.

    die Weiterführung des Betriebs einer Seilbahn gemäß § 14.

(2) Der Unternehmer einer Seilbahn hat der Seilbahnaufsichtsbehörde in regelmäßigen Zeitabständen und auf deren besondere Anforderung Betriebs- und Prüfberichte zu übersenden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten treffen in gleicher Weise die in § 15 genannten Personen für die Zeit der vorläufigen Weiterführung des Betriebs der Seilbahn oder für die Dauer des Amtes.