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§ 1 SeilbG LSA
Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Seilbahngesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SeilbG LSA)  
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SeilbG LSA
Gliederungs-Nr.: 936.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 SeilbG LSA – Anwendungsbereich

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen für den Personenverkehr.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. 1.

    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24),

  2. 2.

    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,

  3. 3.

    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,

  4. 4.

    feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,

  5. 5.

    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,

  6. 6.

    seilbetriebene Fähren,

  7. 7.

    Zahnradbahnen,

  8. 8.

    durch Ketten gezogene Anlagen,

  9. 9.

    Seilwinden zum Verschieben von Fahrzeugen (Spillanlagen).