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§ 4 SeeaufgG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SeeaufgG
Gliederungs-Nr.: 9510-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SeeaufgG

(1) Bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund von Vorschriften begangen worden sind, die in den Vollzug des Bundes nach § 1 Nummer 3 fallen, gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.