§ 12 SeeaufgG
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeaufgG)
Bundesrecht
§ 12 SeeaufgG
Die zuständige Behörde kann für die Überprüfung eines Schiffes unter fremder Flagge in einem deutschen Hafen vor dem Auslaufen des Schiffes eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich hierfür entstehenden Gebühren und Auslagen entgegennehmen.