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§ 5 SDSG
Saarländisches Datenschutzgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung (EU) 2016/679 (Grundsätze der Datenverarbeitung)

Titel: Saarländisches Datenschutzgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SDSG,SL
Gliederungs-Nr.: 205-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 SDSG – Erhebung personenbezogener Daten

Werden personenbezogene Daten bei einem Dritten erhoben, ist dieser auf Verlangen auf den Erhebungszweck hinzuweisen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, ist der Dritte auf die Auskunftspflicht und sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.