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§ 17 SDSG
Saarländisches Datenschutzgesetz
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 51 bis 59 der Verordnung (EU) 2016/679 (Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Datenschutz)

Titel: Saarländisches Datenschutzgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SDSG,SL
Gliederungs-Nr.: 205-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 SDSG – Ernennung und Amtszeit

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz muss neben der erforderlichen Erfahrung und Sachkunde nach Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz wird durch den Landtag für sechs Jahre gewählt und in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Sie oder er wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages ernannt. Die Wiederwahl und die Ernennung für weitere Amtszeiten sind zulässig. Das Amt ist bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuführen, längstens jedoch sechs Monate nach Ablauf der Amtszeit.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann außer auf eigenen Antrag nur im Wege der Amtsenthebung nach Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 wegen einer begangenen schweren Verfehlung oder einer nicht mehr erfüllten Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages nach Abwahl durch den Landtag des Saarlandes entlassen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies rechtfertigt. Die Dienstaufsicht übt die Präsidentin oder der Präsident des Landtages aus, soweit die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz hierdurch nicht beeinträchtigt wird.