Saarländisches Datenschutzgesetz
Dritter Abschnitt – Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12 bis 23 der Verordnung (EU) 2016/679 (Rechte der betroffenen Person)
§ 12 SDSG – Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Der Verantwortliche sieht über Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ab, soweit und solange
- 1.
die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.
dies zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist,
- 3.
die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
- 4.
die Information die Sicherheit von informationstechnischen Systemen gefährden würde.
(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.