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§ 12 SDSG
Saarländisches Datenschutzgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 12 bis 23 der Verordnung (EU) 2016/679 (Rechte der betroffenen Person)

Titel: Saarländisches Datenschutzgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SDSG,SL
Gliederungs-Nr.: 205-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 SDSG – Beschränkung der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679

(1) Der Verantwortliche sieht über Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person ab, soweit und solange

  1. 1.

    die Information die öffentliche Sicherheit gefährden oder dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,

  2. 2.

    dies zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten notwendig ist,

  3. 3.

    die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder

  4. 4.

    die Information die Sicherheit von informationstechnischen Systemen gefährden würde.

(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.