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§ 7 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 SDschG – Erhaltung, Nutzung und Veräußerung von Baudenkmälern (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Baudenkmäler zu erhalten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit fehlt insbesondere, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert eines Baudenkmals aufgewogen werden können. Zuwendungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind anzurechnen, steuerliche Vorteile sind zu berücksichtigen. Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichem Recht zuwider unterblieben sind, sind unbeachtlich, wenn die oder der Verpflichtete von der Erhaltungspflicht Kenntnis hatte oder haben konnte. Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist von der oder dem Verpflichteten glaubhaft zu machen.

(2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten sollen die Baudenkmäler möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung oder in einer anderen Weise nutzen, die die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet. Nutzungsänderungen sind der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen.

(3) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Anbringung von Hinweisschildern durch die Landesdenkmalbehörde zu dulden. Die Hinweisschilder können inhaltlich sowohl Kennzeichnung als auch Erklärung des Baudenkmals sein.

(4) Die Veräußerung eines Baudenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Im Erbfall sind die Erbinnen oder Erben oder die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.

(5) Veräußerungen von im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehenden Baudenkmälern sind rechtzeitig vor Abschluss des Veräußerungsgeschäfts der Landesdenkmalbehörde anzuzeigen. Die Landesdenkmalbehörde kann verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingetragen wird.

(6) Eigentümerinnen und Eigentümern ist auf Verlangen jederzeit Einsicht in die bei der Landesdenkmalbehörde über ihr Baudenkmal vorhandenen Unterlagen zu gewähren.