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§ 5 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 SDschG – Landesdenkmalrat (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Der Landesdenkmalrat berät die Landesdenkmalbehörde. Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen. Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. Dieser Bericht wird von der Landesdenkmalbehörde veröffentlicht.

(2) Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Landesdenkmalbehörde regelmäßig informiert. Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 6) und deren Löschung, der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 7 Satz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach § 18 ist der Landesdenkmalrat anzuhören.

(3) Zu Mitgliedern des Landesdenkmalrates beruft die Landesdenkmalbehörde:

  1. 1.
    auf Vorschlag des Saarländischen Städte- und Gemeindetages und auf Vorschlag des Landkreistages Saarland jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  2. 2.
    auf gemeinsamen Vorschlag der Bistümer Speyer und Trier und auf gemeinsamen Vorschlag der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Pfälzischen Landeskirche jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  3. 3.
    auf gemeinsamen Vorschlag des Verbandes der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer des Saarlandes e.V. und der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzer in Rheinland-Pfalz und im Saarland eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  4. 4.
    auf Vorschlag der Architektenkammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  5. 5.
    auf Vorschlag der Handwerkskammer des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  6. 6.
    auf gemeinsamen Vorschlag des Instituts für Landeskunde im Saarland, der Kommission für Saarländische Landesgeschichte und Volksforschung e.V. und des Historischen Vereins für die Saargegend e.V. eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  7. 7.
    auf gemeinsamen Vorschlag der Universität des Saarlandes und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes eine Vertreterin oder einen Vertreter,
  8. 8.
    bis zu sechs weitere Mitglieder, die über besonderen Sachverstand auf den mit Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege befassten Fachgebieten verfügen.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesdenkmalrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Die Mitgliedschaft im Landesdenkmalrat endet vorzeitig, wenn das Mitglied auf seine Mitgliedschaft schriftlich verzichtet oder wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, oder nach § 86 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung abberufen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.

(5) Der Landesdenkmalrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Landesdenkmalbehörde bedarf.

(6) Die Geschäftsstelle des Landesdenkmalrates wird bei der Landesdenkmalbehörde eingerichtet.

(7) Der Landesdenkmalrat tritt nach Bedarf zusammen. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Der Landesdenkmalrat ist berechtigt, die Erledigung von Aufgaben im Einzelfall oder allgemein durch die Geschäftsordnung Ausschüssen, die aus Mitgliedern des Landesdenkmalrates bestehen müssen, zu übertragen.

(8) Die Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der Landesdenkmalbehörde und der für Städtebau und Bauaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden sind zu allen Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse einzuladen. Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.

(9) Die Mitglieder des Landesdenkmalrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen ist eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 1972 (Amtsbl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), in der jeweils geltenden Fassung für die Teilnahme an Sitzungen des Landesdenkmalrates und seiner Ausschüsse zu gewähren.