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§ 24 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 SDschG – Übergangsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes im Staatlichen Konservatoramt tätigen Beamtinnen, Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung dort Beschäftigten gehören ab diesem Zeitpunkt der Landesdenkmalbehörde an.

(2) Die Amtszeit der nach § 6 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes berufenen Mitglieder des Landesdenkmalrats endet mit Ablauf des letzten Tages des dritten auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der nach den bisherigen Vorschriften gebildete Landesdenkmalrat die Aufgaben nach § 5 wahr.

(3) Die Denkmalliste nach § 7 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes wird mit den Eintragungen der Baudenkmäler und der unbeweglichen Bodendenkmäler Bestandteil der Denkmalliste nach § 6 dieses Gesetzes.

(4) Bei Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, findet § 8 Abs. 4 und 7 keine Anwendung. Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingereichte Erlaubnisanträge für Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht nach § 8 Abs. 9 genehmigungsfrei sind, sind als Anzeigen nach § 8 Abs. 10 zu behandeln mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 8 Abs. 10 Satz 2 mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnt. Hat das Staatliche Konservatoramt vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einem Verfahren nach § 12 Abs. 5 des bisherigen Denkmalschutzgesetzes das Einvernehmen nach § 4 Abs. 4 des bisherigen Saarländischen Denkmalschutzgesetzes erteilt, gilt dieses Einvernehmen als Einvernehmen der Landesdenkmalbehörde nach § 8 Abs. 8 fort.