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§ 2 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 2 SDschG – Begriffsbestimmungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Kulturdenkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus zurückliegenden und abgeschlossenen Epochen, an deren Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes sind Baudenkmäler, Bodendenkmäler, bewegliche Kulturdenkmäler und Denkmalbereiche.

(2) Baudenkmäler sind

  1. 1.
    Kulturdenkmäler, die aus baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung oder Teilen baulicher Anlagen bestehen,
  2. 2.
    Mehrheiten baulicher Anlagen (Ensembles), die als räumlich und geschichtlich zusammenhängende Gruppe aus den in Absatz 1 genannten Gründen erhaltenswert sind, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen oder Teile von ihnen für sich Kulturdenkmäler (Einzeldenkmäler) sind,
  3. 3.
    Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und nicht unter Satz 2 Nr. 2 fallen.

Zu einem Baudenkmal gehören auch

  1. 1.
    sein Zubehör und seine Ausstattung,
  2. 2.
    Grün-, Frei- und Wasserflächen,

soweit sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes ist auch die Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild erheblich ist.

(4) Bodendenkmäler sind

  1. 1.
    bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmäler,
  2. 2.
    aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswerte Überreste oder Spuren menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens,

die sich im Erdboden oder auf dem Grund eines Gewässers befinden oder befunden haben.

(5) Bewegliche Kulturdenkmäler sind alle nicht ortsfesten Kulturdenkmäler. Davon ausgenommen sind Archive, soweit sie unter das Saarländische Archivgesetz (SArchG) vom 23. September 1992 (Amtsbl. S. 1094) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

(6) Denkmalbereiche sind bestimmte zurückliegende und abgeschlossene Epochen, Entwicklungen, Bauweisen oder Zweckbestimmungen beispielhaft kennzeichnende

  1. 1.
    Ortskerne, Quartiere und Siedlungen,
  2. 2.
    Straßen-, Platz- und Ortsbilder sowie Ortsgrundrisse,
  3. 3.
    Grün-, Frei- und Wasserflächen, Wirtschaftsflächen und -anlagen,

deren Erscheinungsbild aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die dazugehörigen Sachen Einzeldenkmäler oder Ensemblebestandteile sind.

(7) Baudenkmäler und unbewegliche Bodendenkmäler sowie Bodendenkmäler nach Absatz 4 Nr. 2 sind unmittelbar durch dieses Gesetz geschützt. Bewegliche Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, wenn sie

  1. 1.
    zum Kulturbereich des Landes besondere Beziehungen aufweisen,
  2. 2.
    national wertvolles Kulturgut darstellen,
  3. 3.
    national wertvolle oder landes- oder ortsgeschichtlich bedeutsame Archive darstellen oder wesentliche Teile derselben sind oder
  4. 4.
    auf Grund internationaler Empfehlungen zu schützen sind

und nicht im Eigentum eines Museums in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen. Denkmalbereiche werden durch Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 unter Schutz gestellt.