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§ 19 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 SDschG – Örtliche Gestaltungsvorschriften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Gemeinden können zur Verwirklichung der mit diesem Gesetz verfolgten Ziele durch Satzung Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken sowie über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen erlassen. Örtliche Gestaltungsvorschriften bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind im Einvernehmen mit der Landesdenkmalbehörde zu erlassen, wenn sie die Genehmigungsfreiheit von Instandsetzungsmaßnahmen nach § 8 Abs. 9 herbeiführen sollen.

(2) Örtliche Gestaltungsvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. In diesen Fällen sind die Vorschriften des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnittes des Zweiten Teils des Ersten Kapitels und die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.