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§ 85 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 10. – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 85 SDO

(1) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bekleidet. Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und wird das förmliche Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet, kann die Maßnahme auf das kommunale Ehrenamt beschränkt werden.

(2) Bekleidet der Beamte Ämter, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde befugt. Sie teilt die Anordnung den für die Nebenämter zuständigen Behörden mit.

(3) Bekleidet der Beamte Ämter, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur die Einleitungsbehörde befugt, die das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten einleitet oder eingeleitet hat. Sie teilt die Anordnung den für die anderen Ämter zuständigen Einleitungsbehörden mit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).