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§ 8 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 SDO

(1)

Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge des Beamten nicht übersteigen. Bei Berechnung der Dienstbezüge bleibt der Familienzuschlag außer Ansatz. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, berechnen sich die Dienstbezüge nach § 9 Abs. 2. Hat der Beamte keine Dienstbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 250 Euro nicht übersteigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).