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§ 79 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

9. – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 SDO

(1) Im Verfahren vor dem Disziplinarsenat gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkammer entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 60 und § 66 Abs. 3 Satz 1 sind nicht anzuwenden.

(2) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 vorgebracht werden, braucht der Disziplinarsenat nur zu berücksichtigen, wenn ihr verspätetes Vorbringen nicht auf einem Verschulden dessen beruht, der sie geltend macht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).