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§ 72 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

9. – Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren → b) – Berufung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SDO

(1) Gegen das Urteil der Disziplinarkammer kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den Disziplinarsenat eingelegt werden. Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort des Beamten im Ausland, kann der Vorsitzende der Kammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht angefochten werden.

(3) Sofern in dem von dem Beamten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).