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§ 68 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 8. – Hauptverhandlung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 SDO

(1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder Einstellung des Verfahrens lauten.

(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist.

(3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 vorliegen. In den Fällen des § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 kann das Verfahren vor der Hauptverhandlung durch Beschluss eingestellt werden. § 32 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Der Beschluss ist dem Beamten und dem Vertreter der Einleitungsbehörde zuzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).