§ 55 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland
Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 6. – Untersuchung und Anschuldigungen
§ 55 SDO
(1) Hält der Untersuchungsführer den Zweck der Untersuchung für erreicht, hat er dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. Wird der Beamte abschließend mündlich gehört, ist hierzu der Vertreter der Einleitungsbehörde zu laden.
(2) Nach der abschließenden Anhörung des Beamten legt der Untersuchungsführer die Akten mit einem zusammenfassenden Bericht der Einleitungsbehörde vor.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).