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§ 20 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Disziplinarverfahren → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SDO

(1) Der Beamte kann sich im Disziplinarverfahren der Hilfe eines Verteidigers bedienen. Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 113 bis 115 und des § 117. Von Amts wegen wird ein Verteidiger nur im Falle des § 52 Abs. 1 Satz 3 bestellt. Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahme und Durchsuchungen, zu laden. Von allen Entscheidungen und Verfügungen der Einleitungsbehörde, des Untersuchungsführers und des Disziplinargerichts, die dem Beamten zuzustellen sind, ist dem Verteidiger eine Abschrift zu übersenden. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akte zu nehmen, im gleichen Umfang zu wie dem Beamten.

(2) Verteidiger können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen und Vertreter der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, Beamte und Ruhestandsbeamte sein, sofern sie nicht zu den in § 42 Nr. 4 und 6 bezeichneten Personen gehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).