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§ 118 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt X – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 SDO

(1) Bei Beamten, die keinen Dienstvorgesetzten haben, tritt an dessen Stelle die Aufsichtsbehörde und an die Stelle des höheren Dienstvorgesetzten die oberste Aufsichtsbehörde; ist eine oberste Aufsichtsbehörde nicht vorhanden, so werden die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Ist eine oberste Dienstbehörde nicht vorhanden, tritt an deren Stelle die oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).