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§ 108 SDO
Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Landesrecht Saarland

Abschnitt VII – Vollstreckung, Tilgung

Titel: Saarländische Disziplinarordnung (SDO) Gesetz Nr. 914
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 108 SDO

(1) Die Disziplinarmaßnahmen vollstreckt der zuständige Dienstvorgesetzte, soweit sie einer Vollstreckung bedürfen.

(2) Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist.

(3) Die Geldbuße kann von den Bezügen des Beamten abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn zu.

(4) Die Gehaltskürzung beginnt mit dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Tritt der Beamte in den Ruhestand, wird das aus den ungekürzten Dienstbezügen errechnete Ruhegehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in demselbem Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Bei Kürzung des Ruhegehalts gilt Satz 1 entsprechend. Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

(5) Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Dienstbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(6) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienst- und Versorgungsbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird.

(7) Tritt der Verurteilte vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils in den Ruhestand, gilt ein auf Entfernung aus dem Dienst lautendes Urteil als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf Gehaltskürzung lautendes Urteil als Urteil auf entsprechende Kürzung des Ruhegehalts; bei Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgruppengehalt erhält der Verurteilte Versorgungsbezüge aus der im Urteil bestimmten Besoldungsgruppe.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 22. Dezember 2005 durch Artikel 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010). Zur weiteren Anwendung s. § 85 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010).