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§ 81 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 SDG – Begnadigung

(1) Für die Ausübung des Gnadenrechts bei Disziplinarmaßnahmen gelten die Bestimmungen des Saarländischen Gnadengesetzes vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 41 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend.