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§ 72 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 5 – Wiederaufnahme des gerichlichen Disziplinarverfahrens

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 72 SDG – Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft

  1. 1.
    ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
  2. 2.
    ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der oder die Verurteilte sein oder ihr Amt oder seinen oder ihren Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er oder sie noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.

(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu Ungunsten des Beamten oder der Beamtin ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.