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§ 5 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 SDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:

  1. 1.
    Verweis (§ 6)
  2. 2.
    Geldbuße (§ 7)
  3. 3.
    Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
  4. 4.
    Zurückstufung (§ 9) und
  5. 5.
    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:

  1. 1.
    Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
  2. 2.
    Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten und Beamtinnen auf Probe und Beamten und Beamtinnen auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 5 des Saarländischen Beamtengesetzes sowie § 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 37 Abs. 7 des Saarländischen Beamtengesetzes.