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§ 31 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 SDG – Abgabe des Disziplinarverfahrens

Hält der oder die Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen seine oder ihre Befugnisse nach den §§ 32, 33 und 34 nicht für ausreichend, so führt er oder sie die Entscheidung der obersten Dienstbehörde herbei. Die oberste Dienstbehörde kann das Disziplinarverfahren an den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder dessen oder deren Befugnisse für ausreichend hält.