Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 17 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 SDG – Einleitung von Amts wegen

(1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat der oder die Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oberste Dienstbehörde stellt im Rahmen ihrer Aufsicht die Erfüllung dieser Pflicht sicher; sie kann das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.

(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass nach § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben.

(3) Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt der oder die Dienstvorgesetzte, zu dessen oder deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie einzuleiten, teilt er oder sie dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten oder die Beamtin wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der oder die Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen ihn oder sie einleiten, der oder die für das Hauptamt zuständig ist.

(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die aus Absatz 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten oder die neue Dienstvorgesetzte über, soweit dieser oder diese nicht ihre Ausübung den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist. Beabsichtigt der oder die neue Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin einzuleiten, teilt er oder sie dies den anderen Dienstvorgesetzten mit.