§ 5 SchwpestV
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung)
Bundesrecht
B – Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest → 1 – Öffentliche Bekanntmachung
§ 5 SchwpestV
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest öffentlich bekannt.