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Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwpestV
Gliederungs-Nr.: 7831-1-41-20
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) *

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 2020 (BGBl. I S. 1605) (3)

Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. November 2020 (BAnz AT 09.11.2020 V1)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Begriffsbestimmungen1
  
Abschnitt 2 
Schutzmaßregeln2 bis 14l
  
Unterabschnitt 1 
Allgemeine Schutzmaßregeln2 bis 3b
  
Impfverbot2
Verbot des Verfütterns von Küchen- und Speiseabfällen2a
Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen2b
Behördliche Anordnungen3
Weitere behördliche Anordnungen3a
Amtliche Untersuchungen3b
  
Unterabschnitt 2 
Besondere Schutzmaßregeln4 bis 14f
  
A 
Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest4
  
B 
Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest und der Afrikanischen Schweinepest5 bis 14f
  
1 
Öffentliche Bekanntmachung5
  
2 
Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb6, 8
  
(weggefallen)7
Ausnahmen8
(weggefallen)9 und 10
  
3 
Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet11 bis 11d
  
Sperrbezirk11
Beobachtungsgebiet11a
Ausnahmen11b
Seuchenausbruch in benachbartem Staat11c
Weitergehende Schutzmaßregeln11d
  
4 
Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb12
  
5 
Notimpfung bei Hausschweinen13
  
6 
Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet14
  
7 
Schutzmaßregeln beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen14a bis 14l
  
a 
bei Schweinepest14a bis 14c
  
Gefährdeter Bezirk14a
Notimpfung bei Wildschweinen14b
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest14c
  
b 
bei Afrikanischer Schweinepest14d bis 14j
  
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone14d
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest14e
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Schweine14f
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für frisches Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse14g
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen14h
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse14i
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für tierische Nebenprodukte14j
  
c 
bei Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest14k bis 14l
  
Tilgungsplan14k
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem benachbarten Staat14l
(weggefallen)15 bis 22
  
Abschnitt 3 
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten und auf dem Transport23
  
Abschnitt 4 
Aufhebung der Schutzmaßregeln, Wiederbelegung von Betrieben24 bis 24b
  
Abschnitt 5 
Ordnungswidrigkeiten25
  
Abschnitt 6 
Schlussvorschriften25a und 25b
  
Anlage 
  
Tiergesundheitsbescheinigung für den inländischen Versand von Schweinen aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-VerordnungAnlage
*

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:

  1. 1.

    Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),

  2. 2.

    Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).

(3) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung der Schweinepest-Verordnung

Vom 8. Juli 2020

Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der seit dem 10. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594),

  2. 2.

    den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung.