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§ 7 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Erster Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbVWO
Gliederungs-Nr.: 871-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 SchwbVWO – Nachfrist für Wahlvorschläge

(1) 1Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung eingegangen, hat dies der Wahlvorstand sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.

(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung nicht ein, hat der Wahlvorstand sofort bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder kein gültiger Wahlvorschlag eingeht oder wenn die Zahl der für dieses Amt gültig vorgeschlagenen Bewerber oder Bewerberinnen nicht der vom Wahlvorstand beschlossenen Zahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht.

Zu § 7: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).