§ 19 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Dritter Abschnitt – Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 19 SchwbVWO – Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.
Zu § 19: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).