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Art. 8 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 8 SchwbBAG – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des Monats nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.