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Art. 1 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 1 SchwbBAG – Änderung des Schwerbehindertengesetzes

(871-1)

Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 23a des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

      "Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der Schwerbehinderten".

    2. b)

      Die Überschrift des § 14 wird wie folgt gefasst:

      "Pflichten des Arbeitgebers und Rechte des Schwerbehinderten".

    3. c)

      Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

      "§ 14aBesondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber im Bundesbereich
      § 14bIntegrationsvereinbarung
      § 14cPrävention".
    4. d)

      Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst:

      "Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung".

    5. e)

      Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

      "Siebter Abschnitt
      Integrationsfachdienste

      § 37aBegriff und Personenkreis
      § 37bAufgaben
      § 37cBeauftragung und Verantwortlichkeit
      § 37dFachliche Anforderungen
      § 37eFinanzielle Leistungen
      § 37fErgebnisbeobachtung
      § 37gVerordnungsermächtigung".
    6. f)

      Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 7 bis 9 werden die Angaben zu den Abschnitten 8 bis 10.

    7. g)

      Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt:

      "Elfter Abschnitt
      Integrationsprojekte

      § 53aBegriff und Personenkreis
      § 53bAufgaben
      § 53cFinanzielle Leistungen
      § 53dVerordnungsermächtigung".
    8. h)

      Die bisherigen Angaben zu den Abschnitten 10 bis 12 werden die Angaben zu den Abschnitten 12 bis 14.

    9. i)

      Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

      "§ 73Überprüfungsregelung".
  2. 2.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Zahl "16" durch die Zahl "20" und die Zahl "6" durch die Zahl "5" ersetzt.

      2. bb)

        Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

        "Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen."

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Der Pflichtsatz nach Absatz 1 beträgt vom 1. Januar 2003 an 6 vom Hundert, wenn die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat Oktober 2002 nicht um mindestens 25 vom Hundert geringer ist als die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten im Monat Oktober 1999. In die Zahl der im Oktober 2002 arbeitslosen Schwerbehinderten ist die Zahl der Schwerbehinderten einzubeziehen, um die die im Monat Oktober 2002 in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach den §§ 260 bis 271 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Strukturanpassungsmaßnahmen nach den §§ 272 bis 279 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigten Schwerbehinderten die Zahl der im Oktober 1999 in solchen Maßnahmen beschäftigten Schwerbehinderten übersteigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt die Veränderungsrate nach Satz 1 und den ab 1. Januar 2003 geltenden Pflichtsatz im Bundesanzeiger bekannt."

  3. 2a.

    In § 7 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

    1. "7.

      Personen, deren Arbeits-, Dienst- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis wegen Wehr- oder Zivildienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub oder wegen Bezug einer Rente auf Zeit ruht, solange für sie ein Vertreter eingestellt ist."

  4. 3.

    § 8 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2000" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 2 wird nach dem Wort "aufzurunden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter "bei Arbeitgebern mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 Arbeitsplätzen abzurunden." angefügt.

  5. 4.

    § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2000" gestrichen.

    2. b)

      In Satz 2 werden die Wörter "bis zum 31. Dezember 2000 befristete" gestrichen.

  6. 5.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

      "Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt, indem aus den monatlichen Beschäftigungsdaten der Mittelwert der Beschäftigungsquote eines Kalenderjahres gebildet wird."

    2. b)

      Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:

      "(1a) Die Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz

      1. 1.

        200 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 vom Hundert bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz,

      2. 2.

        350 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 vom Hundert bis weniger als 3 vom Hundert,

      3. 3.

        500 Deutsche Mark bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 0 vom Hundert bis weniger als 2 vom Hundert.

      Abweichend von Satz 1 beträgt die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz

      1. 1.

        für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 200 Deutsche Mark und

      2. 2.

        für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei Schwerbehinderten 200 Deutsche Mark und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 350 Deutsche Mark.

      (1b) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung um wenigstens 10 vom Hundert erhöht hat. Die Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt, indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch zehn teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt."

    3. c)

      In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisherigen Satz 2 das Wort "Sie" durch die Wörter "Die Ausgleichsabgabe" ersetzt.

    4. d)

      In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "der der Bundesanstalt für Arbeit hiervon 50 vom Hundert zur besonderen Förderung Schwerbehinderter nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 zuweist, soweit nicht ein anderer Anteil erforderlich ist." gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

  7. 6.

    In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "im Sinne des § 7 Abs. 1" gestrichen.

  8. 7.

    Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

    "Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der Schwerbehinderten".

  9. 8.

    In § 13 wird in Absatz 2 folgender Satz 6 angefügt:

    "Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt und veröffentlicht alljährlich eine Übersicht über die Beschäftigungsquote der einzelnen öffentlichen Arbeitgeber."

  10. 9.

    § 14 wird wie folgt gefasst:

    "§ 14
    Pflichten des Arbeitgebers und Rechte des Schwerbehinderten

    (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten, insbesondere mit beim Arbeitsamt gemeldeten Schwerbehinderten, besetzt werden können. Sie haben frühzeitig Verbindung mit dem Arbeitsamt aufzunehmen. Das Arbeitsamt hat den Arbeitgebern geeignete Schwerbehinderte vorzuschlagen. Über die Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes und vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 23 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richter ist der Präsidialrat zu unterrichten und zu hören, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 25 Abs. 2 zu beteiligen sowie die in § 23 genannten Vertretungen zu hören. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 23 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei ist der betroffene Schwerbehinderte zu hören. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der Schwerbehinderte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

    (2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (3) Die Schwerbehinderten haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf

    1. 1.

      Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,

    2. 2.

      bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,

    3. 3.

      Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,

    4. 4.

      behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten, einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,

    5. 5.

      Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

    unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei Durchführung der Maßnahmen der Nummern 1, 4 und 5 haben die Arbeitsämter und die Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der Schwerbehinderten zu unterstützen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

    (4) Die Arbeitgeber haben die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen zu fördern. Sie sind dabei von den Hauptfürsorgestellen zu unterstützen. Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

  11. 10.

    Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c eingefügt:

    "§ 14a
    Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber im Bundesbereich

    Die Dienststellen der in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes melden den Arbeitsämtern frühzeitig freiwerdende und neuzubesetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1). Haben Schwerbehinderte sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie vom Arbeitsamt vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn ein Bewerber offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Einer Integrationsvereinbarung nach § 14b bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 14b entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

    § 14b
    Integrationsvereinbarung

    (1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 23 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 28) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 23 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können die Hauptfürsorgestelle einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Dem Arbeitsamt, das für den Sitz des Arbeitgebers zuständig ist, wird die Vereinbarung übermittelt. In Betrieben und Dienststellen, in denen keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, wird eine Integrationsvereinbarung auf Antrag der in § 23 genannten Vertretungen getroffen.

    (2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der Personalplanung sind besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils von schwerbehinderten Frauen vorzusehen.

    (3) In den Versammlungen der Schwerbehinderten berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung Schwerbehinderter.

    § 14c
    Prävention

    Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zur Gefährdung des Arbeitsverhältnisses führen, können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 23 genannten Vertretungen ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeitsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann."

  12. 11.

    In § 23 Satz 2 wird nach der Zahl "14" die Angabe "bis 14c" eingefügt.

  13. 12.

    In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verhinderung" die Wörter "durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" eingefügt.

  14. 13.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 2 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Nummer 1 wird nach der Zahl "14" die Angabe "bis 14c" eingefügt.

        2. bbb)

          In Nummer 2 werden nach der Angabe "dienen," die Wörter "insbesondere auch präventive Maßnahmen," eingefügt.

      2. bb)

        Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

        "Sie hat Beschäftigte auch bei Anträgen an die Versorgungsverwaltung auf Feststellung des Vorliegens einer Behinderung und ihres Grades sowie der Schwerbehinderteneigenschaft sowie bei Anträgen auf Gleichstellung an das Arbeitsamt zu unterstützen."

      3. cc)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

        Die Angabe "wenigstens 300" wird durch die Angabe "mehr als 200" ersetzt.

    2. b)

      Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

      "Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 14 Abs. 1."

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Ausschüssen" die Wörter "sowie des Arbeitsschutzausschusses" eingefügt.

  15. 14.

    § 26 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

        "Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 Schwerbehinderte beschäftigt, sind die Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen auf ihren Wunsch freizustellen; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

      2. bb)

        Im bisherigen Satz 3 werden die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt und die Wörter "wenn wegen seiner ständigen Heranziehung nach § 25 die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen erforderlich ist." durch folgende Angabe ersetzt:

        "wenn wegen

        1. 1.

          seiner ständigen Heranziehung nach § 25,

        2. 2.

          häufiger Vertretung des Amtsinhabers für längere Zeit,

        3. 3.

          absehbaren Nachrückens in das Amt der Schwerbehindertenvertretung in kurzer Frist

        die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist."

    2. b)

      In Absatz 8 Satz 2 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

  16. 15.

    § 27 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung".

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) Ist für mehrere Unternehmen ein Konzernbetriebsrat errichtet, so wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung."

    3. c)

      In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" durch die Wörter "Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

      "(6) § 24 Abs. 3 bis 8, § 25 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 26 gelten entsprechend, § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet."

  17. 16.

    § 28 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird nach dem Wort "Schwerbehinderten" das Wort "verantwortlich" eingefügt.

    2. b)

      Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

      "Der Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein."

    3. c)

      Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

  18. 17.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

        "Dabei gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

    2. b)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird das Wort "gewähren" durch das Wort "erbringen" ersetzt und Nummer 1 wie folgt gefasst:

        "1. an Schwerbehinderte

        1. a)

          für technische Arbeitshilfen,

        2. b)

          zum Erreichen des Arbeitsplatzes,

        3. c)

          zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz,

        4. d)

          zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung,

        5. e)

          zur Erhaltung der Arbeitskraft,

        6. f)

          zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten und

        7. g)

          in besonderen Lebenslagen,".

      2. bb)

        Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

        1. "3.

          an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 sowie an Träger von Integrationsunternehmen nach dem Elften Abschnitt."

      3. cc)

        In Satz 2 wird das Wort "gewähren" durch das Wort "erbringen" ersetzt.

    3. c)

      Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

      "(3a) Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln."

  19. 18.

    § 33 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

        1. "1.

          die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung Schwerbehinderter einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten beschäftigten Behinderten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,".

      2. bb)

        Nummer 3 wird wie folgt gefasst

        1. "3.

          die Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von Schwerbehinderten,

          1. a)

            die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen sind (§ 6 Abs. 1),

          2. b)

            die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind,

          3. c)

            die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte oder einem Integrationsprojekt nach dem Elften Abschnitt eingestellt werden,

          4. d)

            die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder

          5. e)

            die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,".

      3. cc)

        In Nummer 9 wird die Angabe "Zehnten Abschnitt" durch die Angabe "Zwölften Abschnitt" sowie der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      4. dd)

        Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

        1. "10.

          die Erfassung der Integrationsfachdienste nach dem Siebten Abschnitt sowie die Erbringung finanzieller Leistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe an diese Dienste."

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Bundesanstalt für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter in den allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundesanstalt für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse."

    3. c)

      Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      "(3) Die Bundesanstalt für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter, besonderer Gruppen Schwerbehinderter oder schwerbehinderter Frauen sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 370 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden."

    4. d)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Die Bundesanstalt für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben und der im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches zur beruflichen Eingliederung Behinderter und Schwerbehinderter übertragenen Aufgaben in allen Arbeitsämtern besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen ist dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung zu tragen. Soweit in Geschäftsstellen solche besonderen Stellen nicht gebildet werden können, soll dort für die Beratung und Vermittlung eine fachliche Schwerpunktbildung erfolgen."

    5. e)

      Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

      "(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nr. 2 hat die Bundesanstalt für Arbeit

      1. 1.

        dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitsuchende Schwerbehinderte unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,

      2. 2.

        ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, so weit wie möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben durch die Hauptfürsorgestellen."

  20. 19.

    Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

    "Siebter Abschnitt
    Integrationsfachdienste

    § 37a
    Begriff und Personenkreis

    (1) Die Bundesanstalt für Arbeit kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben gegenüber Schwerbehinderten Integrationsfachdienste nach Maßgabe der folgenden Vorschriften unter Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe aus dem Ausgleichsfonds beteiligen.

    (2) Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

    1. 1.

      Schwerbehinderte mit einem besonderen Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung,

    2. 2.

      Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen und dabei auf aufwendige personalintensive individuelle arbeitsbegleitende Hilfen angewiesen sind, sowie

    3. 3.

      schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung eines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.

    Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung nach Nummer 1 ist insbesondere gegeben bei Schwerbehinderten mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung) die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erschwert.

    (3) Der Integrationsfachdienst kann im Rahmen der Aufgabenstellung nach Absatz 1 auch zur beruflichen Eingliederung von Behinderten, die nicht Schwerbehinderte sind, tätig werden.

    § 37b
    Aufgaben

    (1) Die Integrationsfachdienste können bei der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeitsleben (Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) beteiligt werden, indem sie

    1. 1.

      die Schwerbehinderten beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln,

    2. 2.

      die Arbeitgeber informieren, beraten und Hilfe leisten.

    (2) Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört es,

    1. 1.

      die Fähigkeiten der zugewiesenen Schwerbehinderten zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den Schwerbehinderten, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Eingliederung zu erarbeiten,

    2. 2.

      geeignete Arbeitsplätze (§ 7 Abs. 1) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen,

    3. 3.

      die Schwerbehinderten auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten,

    4. 4.

      die Schwerbehinderten solange erforderlich am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten,

    5. 5.

      die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,

    6. 6.

      eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen sowie

    7. 7.

      als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.

    § 37c
    Beauftragung und Verantwortlichkeit

    (1) Die Integrationsfachdienste werden im Verwaltungsauftrag tätig. Der Auftraggeber bleibt für die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.

    (2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt fest.

    (3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit

    1. 1.

      den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,

    2. 2.

      der Hauptfürsorgestelle,

    3. 3.

      dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfern der gesetzlichen Unfallversicherung,

    4. 4.

      dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und den anderen betrieblichen Interessenvertretungen,

    5. 5.

      der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung, Rehabilitation oder Eingliederung mit ihren begleitenden Diensten und internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützung von Absolventen von beruflichen Rehabilitations- oder Eingliederungsmaßnahmen

    bei der Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Personen, eng zusammen.

    (4) Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung ist zwischen Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 93 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit zu entwickeln und im Rahmen der nach § 30 gebotenen Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, abzustimmen hat, vertraglich zu regeln.

    (5) Die Bundesanstalt für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass Integrationsfachdienste in ausreichender Zahl eingerichtet werden. Sie soll grundsätzlich in jedem Arbeitsamtsbezirk nur einen Integrationsfachdienst eines Trägers oder eines Verbundes verschiedener Träger beauftragen, der berufsbegleitende und psychosoziale Dienste umfasst, trägerübergreifend tätig wird und auch von der regional zuständigen Hauptfürsorgestelle beauftragt ist.

    § 37d
    Fachliche Anforderungen

    (1) Die Integrationsfachdienste müssen

    1. 1.

      nach der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung in der Lage sein, ihre gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen,

    2. 2.

      über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis (§ 37a Abs. 2) verfügen,

    3. 3.

      mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen sowie

    4. 4.

      rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein.

    (2) Der Personalbedarf eines Integrationsfachdienstes richtet sich nach den konkreten Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Zahl der Betreuungs- und Beratungsfälle, des durchschnittlichen Betreuungs- und Beratungsaufwands, der Größe des regionalen Einzugsbereichs und der Zahl der zu beratenden Arbeitgeber. Den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen unter den Schwerbehinderten, insbesondere der Gruppen der Frauen, und der Notwendigkeit einer psychosozialen Betreuung soll durch eine Differenzierung innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden.

    (3) Bei der Stellenbesetzung des Integrationsfachdienstes sind Schwerbehinderte bevorzugt zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessener Anteil der Stellen mit schwerbehinderten Frauen zu besetzen.

    § 37e
    Finanzielle Leistungen

    Die Inanspruchnahme von Integrationsfachdiensten ist vom Auftraggeber zu vergüten. Die Vergütung für die Eingliederung Schwerbehinderter kann aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht werden.

    § 37f
    Ergebnisbeobachtung

    Der Integrationsfachdienst hat Verlauf und Ergebnis der jeweiligen Eingliederungsbemühungen ausreichend zu dokumentieren. Eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse ist jährlich zu erstellen und dem Auftraggeber nach dessen näherer Maßgabe vorzulegen. Diese Zusammenstellung soll insbesondere geschlechtsdifferenzierte Angaben enthalten zu

    1. 1.

      den Zu- und Abgängen an Betreuungsfällen im Kalenderjahr,

    2. 2.

      dem Bestand an Betreuungsfällen,

    3. 3.

      der Zahl der abgeschlossenen Fälle, differenziert nach Aufnahme einer Ausbildung, einer befristeten oder unbefristeten Beschäftigung, einer Beschäftigung in einem Integrationsprojekt nach dem Elften Abschnitt oder in einer Werkstatt für Behinderte.

    § 37g
    Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben des Integrationsfachdienstes, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen und die finanziellen Leistungen zu regeln."

  21. 20.

    Die bisherigen Abschnitte 7 bis 9 werden die Abschnitte 8 bis 10.

  22. 21.

    Nach Abschnitt 10 wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:

    "Elfter Abschnitt
    Integrationsprojekte

    § 53a
    Begriff und Personenkreis

    (1) Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten nach dem Siebten Abschnitt auf besondere Schwierigkeiten stößt.

    (2) Schwerbehinderte nach Absatz 1 sind insbesondere

    1. 1.

      Schwerbehinderte mit geistiger oder psychischer Behinderung oder mit einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeits- oder Berufsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder verhindert,

    2. 2.

      Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für Behinderte oder einer psychiatrischen Einrichtung für den Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet werden sollen sowie

    3. 3.

      schwerbehinderte Schulabgänger, die nur dann Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben, wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und weiterqualifiziert werden.

    (3) Integrationsunternehmen müssen mindestens 25 vom Hundert Schwerbehinderte im Sinne von Absatz 1 beschäftigen. Der Anteil der Schwerbehinderten soll in der Regel 50 vom Hundert nicht übersteigen.

    § 53b
    Aufgaben

    Die Integrationsprojekte bieten den Schwerbehinderten Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an.

    § 53c
    Finanzielle Leistungen

    Integrationsprojekte können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten.

    § 53d
    Verordnungsermächtigung

    Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln."

  23. 22.

    Die bisherigen Abschnitte 10 bis 12 werden die Abschnitte 12 bis 14.

  24. 23.

    In § 54 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

    "Sie hat den Übergang geeigneter Bewerber auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen zu fördern."

  25. 24.

    In § 58 wird die Angabe "25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1008)" durch die Angabe "23. November 1994 (BGBl. I S. 3475)" ersetzt.

  26. 25.

    § 68 Abs. 1 Nr. 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

    1. "6.

      entgegen § 14 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

    2. 7.

      entgegen § 14 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert,".

  27. 26.

    § 72 wird wie folgt gefasst:

    "§ 72
    Übergangsregelung

    (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 beträgt der Pflichtsatz für die in § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 vom Hundert, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mehr als 6 vom Hundert der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. § 11 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 5 vom Hundert bis weniger als 6 vom Hundert die Ausgleichsabgabe je Monat und unbesetzten Pflichtplatz 200 Deutsche Mark beträgt.

    (2) Auf Leistungen nach § 33 Abs. 2 in Verbindung mit dem Ersten Abschnitt der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwenden, wenn die Entscheidung über die beantragten Leistungen vor dem 30. September 2000 getroffen worden ist."

  28. 27.

    Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:

    "§ 73
    Überprüfungsregelung

    Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2003 über die Beschäftigungssituation Schwerbehinderter zu berichten und Vorschläge für die danach zu treffenden Maßnahmen zu machen."