§ 9 SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung
Schwerbehindertenausweisverordnung
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Übergangsregelung
§ 9 SchwbAwV – Übergangsregelung
1Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. 2Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. 3Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
Neugefasst durch V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275).