Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Übergangsregelung

Titel: Schwerbehindertenausweisverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwbAwV
Gliederungs-Nr.: 871-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 SchwbAwV – Übergangsregelung

1Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. 2Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. 3Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.

Neugefasst durch V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275).