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§ 8 SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Ausweis für sonstige Personen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr

Titel: Schwerbehindertenausweisverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwbAwV
Gliederungs-Nr.: 871-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 SchwbAwV – Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen

(1) 1Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), soweit sie nicht schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 4 ausgestellt. 2Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen und durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet. 3Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt auszustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 3 versehen ist.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des § 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7 sowie des § 7 entsprechend, soweit sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.

Absatz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275).