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§ 3a SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Ausweis für schwerbehinderte Menschen

Titel: Schwerbehindertenausweisverordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SchwbAwV
Gliederungs-Nr.: 871-1-9
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3a SchwbAwV – Beiblatt

(1) 1Zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist auf Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß auszustellen. 2Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur zusammen mit dem Ausweis gültig.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 3 versehen ist. 2Die Wertmarke enthält ein bundeseinheitliches Hologramm. 3Auf die Wertmarke werden eingetragen das Jahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig ist, sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft. 4Sofern in Fällen des § 228 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine Angaben macht, wird der auf den Eingang des Antrages und die Entrichtung der Eigenbeteiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen. 5Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke wird das Beiblatt ungültig.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 eingefügt durch V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275); bisherige Sätze 2 bis 4 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(3) 1Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. 2Die Gültigkeitsdauer des Beiblattes entspricht der des Ausweises.

Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234); der bisherige Satz 3 wurde Satz 2.

(4) 1Schwerbehinderte Menschen, die zunächst die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen haben und statt dessen die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, haben das Beiblatt (Absatz 3) bei Stellung des Antrags auf ein Beiblatt mit Wertmarke (Absatz 2) zurückzugeben. 2Entsprechendes gilt, wenn schwerbehinderte Menschen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. 3In diesem Fall ist das Datum der Rückgabe (Eingang beim Versorgungsamt) auf das Beiblatt nach Absatz 3 einzutragen.

Absatz 4 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (a. a. O.).

Absatz 5 gestrichen durch V vom 7. 6. 2012 (BGBl I S. 1275).